So ist es naheliegend, dass sich die Polizisten aufgrund der sich nähernden Fangruppe dazu entschlossen, den Beschuldigten ins Fahrzeug zu verbringen und die Kontrolle auf der Wache fortzusetzen. Wie überdies bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei den Beschuldigten für eine Personenkontrolle auf die Wache verbringen sollte, wenn sich diese ohne weiteres vor Ort hätte durchführen lassen (pag. 219, S. 9 der Urteilsbegründung).