192 Z. 33 ff.). Auf Frage, wie der Kontakt zum Beschuldigten sei, gab F.________ an, diesen seit zwei oder drei Jahren vom Fussball zu kennen (pag. 192 Z. 37 f.). 7.2.5 Aussagen D.________ Der Zeuge D.________ hat das Fussballspiel gemäss seinen Aussagen gemeinsam mit dem Beschuldigten im Pub angeschaut, war jedoch bei der Personenkontrolle nicht anwesend. Er konnte als Zeuge keine Angaben zum relevanten Sachverhalt machen (pag. 187). 7.3 Gesamtheitliche Würdigung Der von C.________ verfasste Rapport datiert vom 16. Dezember 2016 und wurde somit nur wenige Tage nach dem fraglichen Vorfall erstellt.