189 Z. 31 ff.). Die Zeugin führte schliesslich aus, es nicht so wahrgenommen zu haben, dass der Beschuldigte habe flüchten wollen. Dafür hätte es auch gar keinen Grund gegeben. Sie wisse zwar nicht, worum es gegangen sei, jedoch wisse sie, dass der Beschuldigte keine Drogen oder sonst etwas auf sich trage, das ihm einen Grund geben würde, sich von einer Personenkontrolle zu entfernen (pag. 189 Z. 39 ff.). Weiter habe sie nicht gesehen, ob C.________ den Beschuldigten am Arm gepackt habe. Sie habe jedoch gesehen, dass der Polizist noch einen Schritt näher auf den Beschuldigten zugegangen sei (pag. 189 f. Z. 45 ff.).