188 Z. 13 ff.). Sie seien dann hinter der grossen Fangruppe in Richtung Pub gelaufen (pag. 188 Z. 41 f.). Die Polizei sei der Gruppe im Schritttempo nachgefahren, habe schliesslich auf Höhe des I.________ (Warenhaus) angehalten und ein Polizist habe den Beschuldigten beim Namen gerufen. Sie selber hätten dann beim Bälliz gewartet und seien nicht auch noch zum Auto gelaufen (pag. 189 Z. 3 ff.). Sie habe gesehen, dass die Polizisten den Beschuldigten wahrscheinlich hätten kontrollieren wollen, habe dies aber nicht selbst gehört, sondern es habe einfach danach ausge-