181 Z. 26 ff.). Zum Geschehen auf der Strasse gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass die grosse Fangruppe zum Zeitpunkt seiner Anhaltung schon über die Brücke weggewesen sei. Seine Kollegen hätten auf ihn gewartet, weil nur er gerufen worden sei. Als er gepackt worden sei, seien seine Kollegen auch zum Auto gekommen (pag. 181 Z. 40 ff.). Auf Frage, ob er gesehen habe, was der Rest der Gruppe gemacht habe, führte der Beschuldigte aus, seine Kollegen hätten dies so geschildert. Er habe zu Beginn keine Bewegungen wahrgenommen und als er gepackt worden sei, habe er sich nicht mehr auf andere Sachen geachtet (pag. 181 Z. 44 ff.).