Da ihm dies sehr wehgetan habe, habe der Beschuldigte sich zu befreien versucht. Weiter liess der Beschuldigte ausführen, die polizeiliche Amtshandlung der Personenkontrolle habe vorliegend gar keinen Sinn gemacht, da der Name des Beschuldigten den Polizisten bekannt gewesen sei. Es stelle sich die Frage, ob nicht ein Amtsmissbrauch vorliege (pag. 99). Mit Schreiben vom 30. Juli 2017 (pag. 113 ff.) liess der Beschuldigte sodann zusammengefasst ausführen, das Rayonverbot vom 12. Oktober 2016 sei mit Entscheid der Polizei- und Militärdirektion vom 26. Januar 2017 aufgehoben worden.