7 ten hätten, wenn man sich nicht korrekt an die polizeiliche Vorgehensweise gehalten habe (pag. 260 Z. 33 ff.). 7.2.2 Angaben des Beschuldigten Der Beschuldigte verweigerte am 11. Dezember 2016 auf der Polizeiwache die Aussagen zur Sache sowie am 14. Dezember 2016 auf telefonische Anfrage hin die Aussagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (pag. 53). In seiner Einsprache vom 31. Mai 2017 (pag. 96 ff.) liess er ausführen, er habe sich auf entsprechenden Zuruf eines Zivilpolizisten zur Personenkontrolle zum Polizeifahrzeug begeben.