Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten führte C.________ weiter aus, die FC Thun Fans seien auf die Polizisten zugerannt und hätten auf Höhe des I.________ (Warenhaus) Sachen auf diese geworfen (pag. 260 Z. 15 ff.). Auf Frage, wie sich der Beschuldigte vor dem Verbringen ins Fahrzeug verhalten habe, hielt C.________ fest, er könne sich nicht mehr genau an dessen Verhalten erinnern, da dies ein kurzer Moment gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich seiner Einschätzung nach jedoch weder extrem renitent noch überaus freundlich, sondern einfach normal verhalten (pag. 260 Z. 26 ff.).