Die Problematik sei gewesen, dass er eine Person habe kontrollieren wollen, von der er angenommen habe, es sei der Beschuldigte. Er sei sich aber nicht sicher gewesen (pag. 259 f. Z. 40 ff.). Der Beschuldigte habe sich dem Fahrzeug genähert und die ganze Fangruppierung, mit der er unterwegs gewesen sei, habe sich in drohender Haltung in Richtung des Fahrzeugs bewegt. Aus diesem Grund hätten sie, C.________ und seine Teamkollegen, sich aus Eigensicherung ziemlich schnell von diesem Ort wegbewegt und den Beschuldigten ins Fahrzeug verbracht (pag. 260 Z. 1 ff., Z. 15 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten führte C._____