Im Fahrzeug habe der Beschuldigte in der ersten Phase durch drei Personen fixiert werden müssen. Nach geringer Zeit habe er jedoch beruhigt werden können und sich kooperativer verhalten. Da aufgrund der Fans die Situation im Bälliz zu eskalieren gedroht habe, sei durch C.________ entschieden worden, die Personenkontrolle auf der Polizeiwache zu Ende zu bringen. Da keine weiteren verdächtigen Feststellungen hätten gemacht werden können, sei der Beschuldigte nach kurzer Zeit wieder aus der Personenkontrolle entlassen worden. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde C.________ als Zeuge befragt (pag. 184 ff.). Er führte zusammengefasst Folgendes aus: