51 ff.) hat sich der Vorfall vom 11. Dezember 2016 wie folgt zugetragen: Im Bereich der Aarestrasse sei durch die Polizei eine Gruppe von ungefähr 20 bis 40 Personen festgestellt worden, welche klar der Thuner-Fanszene habe zugeordnet werden können und in welcher sich ebenfalls teilvermummte Personen befunden hätten. Die Gruppierung habe sich geschlossen auf den Weg in Richtung Thuner Innenstadt gemacht. Auf Höhe des I.________ (Warenhaus) habe C.________ eine Person festgestellt, welche dem mit einem Rayonverbot sanktionierten Beschuldigten ähnlich gesehen habe. Er habe sich dazu entschieden, eine Personenkontrolle durchzuführen.