Die eigentliche Anzeige erfolgte mit Datum vom 30. Januar 2017 durch die zuständige Einsatzleiterin J.________ (pag. 50). Die unzutreffende Bezeichnung ist jedoch unbeachtlich, da der Rapport zweifelsohne von C.________ verfasst wurde und die Anzeige vom 30. Januar 2017 vollumfänglich darauf verweist. Insbesondere hat die falsche Bezeichnung des Rapports keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit von dessen Inhalt. 7.2.1 Angaben von C.________ Gemäss dem von C.________ verfassten Rapport vom 16. Dezember 2016 (pag. 51 ff.) hat sich der Vorfall vom 11. Dezember 2016 wie folgt zugetragen: