Der Kammer liegen der Anzeigerapport vom 16. Dezember 2016, die Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen C.________, D.________, E.________ und F.________ zur Würdigung vor. In Bezug auf den Anzeigerapport vom 16. Dezember 2016 (pag. 51 ff.) hält die Kammer bereits an dieser Stelle fest, dass es sich dabei gemäss den Angaben von C.________ entgegen der Bezeichnung des Berichts als Anzeigerapport um einen Wahrnehmungsbericht und nicht um eine Anzeige handelt (pag. 184 Z. 10 ff.; pag. 259 Z. 17 ff.; pag. 261 Z. 12 ff.). Die eigentliche Anzeige erfolgte mit Datum vom 30. Januar 2017 durch die zuständige Einsatzleiterin J.___