7. Beweiswürdigung 7.1 Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 213 f., S. 3 f. der Urteilsbegründung). Ergänzend hält die Kammer fest, dass auch der Polizeirapport vom 16. Dezember 2016 (pag. 51 ff.) ein zulässiges Beweismittel ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Er ist – wie die übrigen Beweismittel – durch das Gericht frei zu würdigen. 7.2 Beweismittel Der Kammer liegen der Anzeigerapport vom 16. Dezember 2016, die Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen C.__