221, S. 11 der Urteilsbegründung). Weiter ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am 11. Dezember 2016 im Bereich Bälliz aufhielt, er dort um ca. 18:40 Uhr durch Polizisten in Zivil für eine Personenkontrolle angehalten wurde und sich auf deren Geheiss zum polizeilichen Einsatzfahrzeug begab (pag. 52; pag. 181 Z. 8; pag. 184 Z. 26 f.). Im Rahmen dieser Kontrolle wurde der Beschuldigte schliesslich durch mehrere Polizisten ins Fahrzeug verbracht (pag. 52; pag. 181 Z. 9 ff., Z. 24 ff.; pag. 184 Z. 41), wo er (zunächst) weiter fixiert wurde (pag. 52; pag. 181 Z. 27 f.). 6.3 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen