398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO). 3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung