I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Freispruch von der Anschuldigung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung) in Rechtskraft erwachsen, während Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung und die gestützt darauf ausgefällte Sanktion) sowie die damit zusammenhängende Verlegung der Verfahrenskosten durch die Kammer neu zu beurteilen sind. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;