5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten; er beschränkte seine Berufung mit Berufungserklärung vom 27. April 2018 auf die Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung und die gestützt darauf ausgefällte Sanktion; pag. 235). Damit ist Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Freispruch von der Anschuldigung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung) in Rechtskraft erwachsen, während Ziff.