Dieser Beweisantrag wurde in der oberinstanzlichen Verhandlung mit Beschluss der Kammer abgewiesen (pag. 267). Zur Begründung führte der Vorsitzende im Wesentlichen aus, dass die betreffenden Personen höchstens bestätigen könnten, zur fraglichen Zeit mit anderen Fans im Pub gewesen zu sein. Das Geschehen vor Ort habe durch sie aber nicht beobachtet werden können, so dass aufgrund ihrer Einvernahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. 4. Anträge der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens und im Auftrag des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung sinngemäss die folgenden Anträge (pag. 267):