2 schuldigte zur Person und zur Sache einvernommen (vgl. pag. 259 ff. bzw. pag. 263 ff.). Im Rahmen des oberinstanzlichen Beweisergänzungsverfahrens beantragte die Verteidigung erneut die Einvernahme von G.________ und H.________, da diese bestätigen könnten, dass sich die Fangruppe im Zeitpunkt der Kontrolle bereits im Pub befunden habe. Dieser Beweisantrag wurde in der oberinstanzlichen Verhandlung mit Beschluss der Kammer abgewiesen (pag.