3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 27. April 2018 sowie ergänzender elektronischer Eingabe vom 30. April 2018 stellte die Verteidigung den Beweisantrag, es seien die bereits vor der Vorinstanz aufgetretenen Zeugen C.________, D.________, E.________ und F.________, sowie neu G.________ und H.________ zur Sache einzuvernehmen (pag. 235 und pag. 238). Mit begründetem Beschluss vom 11. Juni 2018 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Einvernahme von C.________ gutgeheissen und die restlichen Beweisanträge abgewiesen (pag. 245 f.).