199 f.). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 11. Dezember 2016 in Thun, schuldig und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 750.00 (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 200). Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘601.35 (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 200).