2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘000.00 trägt der Kanton Bern. 3. Die Kosten für das Neubeurteilungsverfahren, bestimmt auf CHF 2‘500.00, trägt der Kanton Bern. 18 III. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Die Zivilklage der C.________ AG gegen A.________ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. IV.