unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Neubeurteilungsverfahren von CHF 4‘005.25 (inkl. Auslagen und MWST). Die Entschädigung wird verrechnet mit den von A.________ zu tragenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten. II. 1. Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 7‘225.35, werden im Umfang von ½, ausmachend CHF 3‘612.70, A.________ zur Bezahlung auferlegt (Art. 426 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden mit seinen Entschädigungsansprüchen gemäss Ziff. I. verrechnet. Die restlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘612.65, trägt der Kanton Bern.