Die Privatklägerin unterliegt mit ihren Anträgen und hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung. Da die Aufwände des Beschuldigten nicht in erster Linie durch die Anträge der Privatklägerin im Zivilpunkt verursacht wurden, erscheint es nicht angebracht, die Privatklägerin zur Bezahlung einer Entschädigung an den Beschuldigten zu verpflichten (vgl. Art. 432 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 17 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer beschliesst: I. Das Strafverfahren gegen A.________