19 038 ff.) und vom 22. Dezember 2018 erscheinen insgesamt angemessen. Dem Beschuldigten wird somit für das erste Berufungsverfahren eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte von CHF 9‘677.10 (inkl. Auslagen und MWST) und für das Neubeurteilungsverfahren von CHF 4‘005.25 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Entschädigungen werden in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den dem Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘862.70 verrechnet. Die Privatklägerin unterliegt mit ihren Anträgen und hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung.