16 keinen Bemerkungen Anlass gibt. Aufgrund des rechtswidrigen und schuldhaften Bewirkens der Einleitung des Strafverfahrens ist jedoch nur die Hälfte zu entschädigen (zur Begründung vgl. oben Ziff. IV.12.). Dem Beschuldigen wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 11‘318.75 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Kostennoten von Rechtsanwalt Dr. B.________ vom 1. Februar 2017 (pag. 19 038 ff.) und vom 22. Dezember 2018 erscheinen insgesamt angemessen.