_ wurde ebenfalls im bundesgerichtlichen und nicht im kantonalen Verfahren eingereicht. Im Übrigen handelt es sich bei einem solchen Rechtsgutachten sowieso nicht um entschädigungswürdigen Aufwand (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2017, N 1812). Die Verteidigungskosten vor Bundesgericht und die Kosten für das Rechtsgutachten sind somit nicht zu entschädigen. Die Entschädigung des Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwalt Dr. B.________ vom 8. Mai 2015 (pag. 19 034 ff.) festgesetzt, die zu