436 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragte eine Entschädigung für sämtliche Anwaltskosten sowie für die Kosten eines Rechtsgutachtens von Prof. Q.________. Die entstandenen Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht wurden durch die vom Bundesgericht festgesetzte Entschädigung an den Beschuldigten abgegolten und eine allfällige Differenz zu den tatsächlichen Kosten kann im kantonalen Verfahren nicht erneut eingefordert werden. Das private Rechtsgutachten von Prof. Q.________ wurde ebenfalls im bundesgerichtlichen und nicht im kantonalen Verfahren eingereicht.