Es rechtfertigt sich somit, ihm trotz der Verfahrenseinstellung einen Teil der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zur Bezahlung aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang der Hälfte, ausmachend CHF 3‘612.70, zu tragen. Dieser Betrag wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den Entschädigungsansprüchen des Beschuldigten verrechnet. Die andere Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern.