Durch die Bestechungshandlung werde der entsprechende Vertrauensträger zu einer Pflichtwidrigkeit zuungunsten des Vermögenseigentümers bewegt (pag. 19 030). Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte hatte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auch wegen Widerhandlungen gegen das UWG eröffnet (pag. 01 001 007). Vor diesem Hintergrund liegt offensichtlich ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten vor, dass die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt hat. Es rechtfertigt sich somit, ihm trotz der Verfahrenseinstellung einen Teil der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zur Bezahlung aufzuerlegen.