grundsätzlich vom Kanton zu tragen sind (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 34 zu Art. 428). Die erstinstanzlichen auf das Verfahren gegen den Beschuldigten entfallenden Verfahrenskosten betragen CHF 7‘725.35. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Betruges wird nun eingestellt. Die Verteidigung führte aus, es sei vom