III. Zivilpunkt Wird das Strafverfahren eingestellt, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO). Die Zivilklage der Privatklägerin gegen den Beschuldigten wird demnach in Anwendung dieser Bestimmung auf den Zivilweg verwiesen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden weder erst- noch oberinstanzlich Verfahrenskosten ausgeschieden. IV. Kosten und Entschädigung