_ innerhalb der Unternehmenshierarchie noch eine ihm übergeordnete Stelle bzw. eine natürliche Person täuschen musste, ist der Anklageschrift nicht zu entnehmen. Aufgrund der Formulierung der Anklageschrift war – wie das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid schrieb – nicht auszuschliessen, dass E.________ bei der Privatklägerin intern die Stellung eines Geschäftsführers im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB hatte. Das Tatbestandselement der arglistigen Täuschung wurde damit in der Anklageschrift nicht genügend umschrieben. Der Beschuldigte hatte keine vollständige Kenntnis des ihm vorgeworfenen tatbestandsrelevanten Sachverhalts.