Dass E.________ die Offerten einer ihm als Abteilungsleiter übergeordneten Stelle hätte vorlegen müssen und sich die dort zuständigen Personen in einer irrigen Vorstellung über den tatsächlich tiefsten Preis wähnten, wird in der Anklageschrift nicht formuliert. Schliesslich wurde in der Anklageschrift auch festgehalten, dass E.________ neben der Einholung der Offerten auch für die Tätigung der Bestellungen und die Abwicklung und Überwachung der Projekte zuständig gewesen sei (Ziff. 1.1. der Anklageschrift). Dass E.________ innerhalb der Unternehmenshierarchie noch eine ihm übergeordnete Stelle bzw. eine natürliche Person täuschen musste, ist der Anklageschrift nicht zu entnehmen.