Die Sachverhalte der beiden Urteile unterscheiden sich sodann stark vom vorliegenden Betrugsvorwurf, bei dem der Beschuldigte mit einer Person, die innerhalb der geschädigten juristischen Person tätig war, zusammenwirkte. Der Frage, wer innerhalb der juristischen Person welche Befugnisse hatte bzw. nicht hatte, kommt vorliegend eine ganz andere Bedeutung zu, als bei einem Betrug von ausserhalb, bei der es der Täterschaft gleichgültig ist, wer innerhalb des Unternehmens entscheidet. In der hier zu beurteilenden Anklageschrift vom 25. August 2014 wurde keine getäuschte natürliche Person in der Form einer Funktionsbezeichnung (wie zum Beispiel Vorgesetzter) oder ähnliches genannt.