desgericht im vorliegenden Rückweisungsentscheid ebenfalls nicht fest. Es kann der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin beigepflichtet werden, dass die einzelnen Namen der vermutlich wechselnden zuständigen Personen innerhalb eines Unternehmens für die Verteidigung der beschuldigten Person nicht von entscheidender Bedeutung sind. Gemeint war mit der Formulierung des Bundesge-