In der von der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts hielt dieses betreffend Versicherungsbetrüge fest, es könne nicht verlangt werden, dass sich die Anklageschrift im Detail zu einzelnen Gesprächen mit den Ärzten und Sachbearbeitern äussert oder diese sogar namentlich nennt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1099/2016 vom 1. September 2017 E. 2.4 und 6B_646/2012 vom 12. April 2013 E. 1.4). Dass eine bundesrechtskonforme Begründung des Tatbestandselements der arglistigen Täuschung die namentliche Nennung der getäuschten natürlichen Personen erfordern würde, stellte das Bun-