Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werden (Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 22. März 2018 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Um dem Anklagegrundsatz Genüge zu tun, muss beim Vorwurf eines Betrugs somit in der Anklageschrift unter anderem beschrieben sein, mit welchen Mitteln eine