18 860 f.). Das Bundesgericht hat diese Rügen des Beschuldigten nicht behandelt. Sie bilden somit nicht Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens (vgl. oben Ziff. I.5.). Zu prüfen ist hingegen die Rüge, in der Anklageschrift fehle die Bezeichnung eines täuschbaren Opfers. Mit anderen Worten ist fraglich, ob das objektive Tatbestandselement der arglistigen Täuschung des Betrugstatbestandes von Art. 146 StGB in der Anklageschrift hinreichend umschrieben wurde. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen.