Das bedeutet, dass weder die Akten noch die Erwägungen der vorinstanzlichen Urteile zur Prüfung herangezogen werden dürfen. 11.3 Prüfung durch die Kammer Nicht zu prüfen sind im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren die vom Beschuldigten wiederholten Vorbringen zur Verletzung des Anklagegrundsatzes betreffend Zeitangabe, Ortsangabe und Tatvorgehen. Diese waren bereits Gegenstand der Prüfung im ursprünglichen Berufungsverfahren. Die Kammer hatte diesbezüglich eine Verletzung des Anklagegrundsatzes in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Wirtschaftsstrafgerichts verneint (pag. 18 860 f.).