12 keit dargestellt werden (NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 44 zu Art. 9 StPO). Die Überprüfung des Anklagegrundsatzes darf nur aufgrund der Anklageschrift selbst erfolgen (NIGGLI/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 28a zu Art. 9 StPO). Das bedeutet, dass weder die Akten noch die Erwägungen der vorinstanzlichen Urteile zur Prüfung herangezogen werden dürfen.