Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. statt vieler BGE 143 IV 63 E. 2.2). Der Tathergang muss mit allen objektiven und subjektiven Tatbestandselementen sowie Formen der besonderen strafrechtlichen Verantwortlich-