2012, N. 1423). Da es bei ungenügender Anklage an einer Prozessvoraussetzung fehlt, ist ein Freispruch keine mögliche Rechtsfolge einer Verletzung des Anklagegrundsatzes (Beschluss der 1. Strafkammer SK 16 236 vom 17. August 2017 E. III.3.). Eine materielle Prüfung der Strafbarkeit kann nicht erfolgen. Vielmehr hat bei einer Verletzung des Anklagegrundsatzes eine Verfahrenseinstellung zu ergehen. Die Prüfung des Anklagegrundsatzes geht materiellen Erwägungen somit zwingend voraus. 11.2 Zum Anklagegrundsatz 11.2.1 Grundlagen