Das Bundesgericht hat zwar keine Verletzung des Anklagegrundsatzes festgestellt. Da es jedoch auf fehlende Ausführungen in der Anklageschrift zur Täuschungshandlung hinweist, bildet die Frage Gegenstand des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens, unabhängig davon, ob der Beschuldigte in früheren Verfahrensstadien eine ungenügende Anklageschrift mit Blick auf die fehlende Nennung getäuschter natürlicher Personen geltend gemacht hat. Die Rechtsmittelinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an bzw. ist nicht an die Begründung der Parteien gebunden (vgl. Art. 391 Abs. 1 Bst. a StPO).