11 überhaupt berechtigt wäre, den festgestellten Sachverhalt zu ergänzen, sofern dies notwendig wäre. Das Bundesgericht bemängelte in seinem Rückweisungsentscheid die Schilderung der für einen Betrug erforderlichen Täuschungshandlung im Urteil der Kammer und in der Anklageschrift (E. 2.4). Sofern das Bundesgericht bereits in der Anklageschrift einen Mangel erblickt, muss dieser vorab geprüft werden. Das Bundesgericht hat zwar keine Verletzung des Anklagegrundsatzes festgestellt.