11. Neue Würdigung der Kammer 11.1 Vorbemerkungen Wie oben bereits ausgeführt, hatte die Kammer in ihrem Urteil durch Verweis auf die Erwägungen des Wirtschaftsstrafgerichts wiedergegeben, dass E.________ die sogenannten «Cost Comparisons», bei denen er den Offertpreis mit dem Beschuldigten abgesprochen hatte, seinen Vorgesetzten vorlegen musste (vgl. Ziff. II.9. oben). Ob diese Sachverhaltsschilderung mit Verweisung und die rechtlichen Erwägungen der Kammer einen Schuldspruch wegen Betrugs zulassen oder nicht kann offen gelassen werden.