_ faktischer Geschäftsführer mit alleiniger Entscheidbefugnis gewesen sei, sondern verweise auf eine vermeintliche Unsicherheit im Sachverhalt hin, die aber in Wirklichkeit nicht bestehe. E.________ sei gemäss Beweisergebnis der Kammer nicht faktischer Geschäftsführer mit alleiniger Entscheidungsbefugnis gewesen, sondern habe unter Mitwirkung des Beschuldigten seine übergeordneten Instanzen respektive Vorgesetzten, deren Identitäten sich insbesondere aus den «Cost comparisons» ergeben würden, im Einkaufsprozess arglistig getäuscht (pag. 19 062 ff.).