Die Kammer wiederhole in ihrem Urteil in Erwägung 12.1 und 12.4 vom 30. Januar 2017 die Erwägungen des Wirtschaftsstrafgerichts zum unbestrittenen Einkaufsprozess bei der Privatklägerin. Das Bundesgericht gehe ausdrücklich nicht davon aus, es sei erstellt, dass E.________ faktischer Geschäftsführer mit alleiniger Entscheidbefugnis gewesen sei, sondern verweise auf eine vermeintliche Unsicherheit im Sachverhalt hin, die aber in Wirklichkeit nicht bestehe.