Dadurch, dass die Anklageschrift die Personen, bei denen die Täuschungshandlungen des Beschuldigten irrtümliche Vorstellungen bewirkten, nicht namentlich bezeichne, sondern lediglich (aber immerhin) als Mitarbeitende der Privatklägerin, habe keine Schmälerung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten entstehen können. Die Erwägung des Bundesgerichts, wonach im angefochtenen Urteil der Kammer nicht aufgezeigt werde, welche natürlichen Personen konkret getäuscht worden seien, sei liquide belegbar falsch. Die Kammer wiederhole in ihrem Urteil in Erwägung